Gemäß Art. 16 des Bodengesetzbuches gelten solche Grundstücke, die nicht im Eigentum von Staatsbürgern, juristischen Personen oder Gemeinden sind, als Staatseigentum.
Staatliche und gemeindliche Grundstücke wird für juristische Personen, auch die Ausländer, im Eigentum oder in der Vermietung hingegeben (mit Ausnahme von durch die geltende Gesetzgebung festgestellten Begrenzungen).
Verfahren der Gewährung von staatlichen und gemeindlichen Grundstücken für juristische Personen im Eigentum oder in der Vermietung ist wie folgt: